27. Amtliche Entschädigung der Verteidigung Das von der Vorinstanz bemessene Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ vor erster Instanz, inklusive Rückund Nachzahlungspflicht des Beschuldigten, gemäss Urteil vom 8. Dezember 2017 (pag. 968) und Urteilsberichtigung vom 24. Januar 2018 (pag. 1072) wird bestätigt. Bei der Festsetzung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars, die auf die Schuldsprüche entfallen findet sich im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv ein Rechnungsfehler. Die dort festgesetzten Beträge sind insoweit – im Differenzbereich von CHF 2.00 – zu korrigieren.