Allerdings fiel die Strafe dennoch rund doppelt so hoch aus wie beantragt. Der Tatzeitraum der Konsumwiderhandlungen wurde nicht antragsgemäss angepasst und die verlangte Korrektur der Dauer der Landesverweisung wurde abgewiesen. Der Beschuldigte wird somit als zu zwei Dritteln unterliegend betrachtet. Er hat in diesem Umfang die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4‘500.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), ausmachend CHF 3‘000.00, zu tragen. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘500.00, gehen zu Lasten des Kantons Bern.