Diese Kostenverteilung erachtet die Kammer als angemessen und bestätigt sie. Im Dispositiv vom 23. August 2018 wurde aus Versehen die Gebühr von CHF 1‘000.00 für die schriftliche Urteilsbegründung ausser Acht gelassen und die vom Beschuldigten zu tragenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf CHF 18‘595.00 festgesetzt. Dies ist in Anwendung von Art. 83 StPO von Amtes wegen zu berichtigen. Im oberinstanzlichen Verfahren drang der Beschuldigte zwar insofern durch, als die Kammer eine tiefere Strafe ausspricht als diejenige der Vorinstanz. Allerdings fiel die Strafe dennoch rund doppelt so hoch aus wie beantragt.