428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Vorinstanz setzte den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskostenanteil des Beschuldigten auf 40 Prozent plus Gebühr für die schriftliche Urteilsbegründung, insgesamt ausmachend CHF 19‘595.00, fest. Die auf die Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten bestimmte sie auf CHF 29‘375.70 und auferlegte sie dem Kanton Bern. Diese Kostenverteilung erachtet die Kammer als angemessen und bestätigt sie.