Er verfügt auch über keine persönlichen Bindungen in der Schweiz. Die Behauptung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte sich in Frankreich niederlassen wolle und ein Interesse daran habe, durch die Schweiz reisen zu können, verfängt nicht. Eine Notwendigkeit durch die Schweiz zu reisen besteht nicht. Unter Berücksichtigung aller Aspekte rechtfertigt sich vorliegend trotz der im Vergleich zur Vorinstanz tieferen ausgesprochenen Strafe keine Reduktion der Dauer der Landesverweisung. 39 Eine Dauer im mittleren Bereich des Ermessensrahmens – nämlich von 10 Jahren – erscheint angemessen.