Der Beschuldigte hat bereits einen grossen Teil seines Lebens im Gefängnis verbracht und wurde dennoch immer wieder straffällig. Vor diesem Hintergrund muss von einer grossen Rückfallgefahr ausgegangen werden. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschuldigten ist folglich erheblich. Dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschuldigten steht sodann kein privates Interesse des Beschuldigten entgegen. Der Beschuldigte hatte in der Schweiz nie ein Bleiberecht und ging nie einer legalen Tätigkeit nach. Er verfügt auch über keine persönlichen Bindungen in der Schweiz.