In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet es auch die Kammer als angebracht, das Verhältnis zur Strafhöhe bzw. zum Verschulden des Beschuldigten zu berücksichtigen. Die von der Vorinstanz verwendete schematische Kurve kann diesbezüglich wohl der Orientierung dienen, vermag aber eine Ermessensausübung im Einzelfall nicht zu ersetzen. In die Ermessensausübung haben ausserdem noch weitere Kriterien einzufliessen. So spielt insbesondere die Art des Delikts bzw. das geschützte Rechtsgut eine Rolle. Es gilt sodann, die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und das Rückfallrisiko zu berücksichtigen.