aStGB aufgeführt seien. Angesichts der vom Beschuldigten besessenen Kokainmenge sei die Dauer jedoch auch nicht auf die minimalen 5 Jahre festzusetzen, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochenen 7 Jahre angemessen seien (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170257 vom 1. September 2017, E. 5). Hier war demnach die Deliktsart das entscheidende Kriterium. Die Kammer hat erstmals über die Bemessung der Dauer einer Landesverweisung zu befinden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet es auch die Kammer als angebracht, das Verhältnis zur Strafhöhe bzw. zum Verschulden des Beschuldigten zu berücksichtigen.