Es legte die Dauer der Landesverweisung aufgrund des Verschuldens respektive der ausgesprochenen Strafdauer auf 6 Jahre fest. In einem anderen Fall, der eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (158 Gramm reines Kokain) betraf, erwog es, dass in Anbetracht der Delikte des Beschuldigten eine Ansetzung der Dauer an der oberen Grenze nicht angemessen erschiene, da weitaus schwerwiegendere Delikte im Katalog von Art. 66a Abs. 1 aStGB aufgeführt seien.