O., S. 368). Das Obergericht des Kantons Zürich hielt im Urteil SB170246 vom 6. Dezember 2017 fest, nachdem das Verschulden des Beschuldigten noch als eher leicht qualifiziert worden sei und die auszusprechende Freiheitsstrafe von 10 Monaten sich ebenfalls am unteren Ende des ordentlichen Strafrahmens bewege, sei auch die Landesverweisung am unteren, jedoch nicht untersten Ende der möglichen Dauer anzuordnen. Es legte die Dauer der Landesverweisung aufgrund des Verschuldens respektive der ausgesprochenen Strafdauer auf 6 Jahre fest.