Auch auf den kantonalen Ebenen scheint sich noch keine einheitliche Rechtsprechung gebildet zu haben. In Bezug auf die altrechtliche Landesverweisung erwog das Bundesgericht, dass bei der Freiheitsstrafe und der Landesverweisung in der Dauer in der Regel eine gewisse Übereinstimmung bestehen sollte (BGE 123 IV 107, E. 3). BRUN/FABBRI gehen davon aus, dass die Rechtsprechung die Situation bei der Ausgestaltung der neuen Landesverweisung ähnlich beurteilen werde (BRUN/FABBRI, a.a.O., S. 234).