Wie diese Verhältnismässigkeitsprüfung jedoch im Detail auszugestalten ist bzw. an welchen Kriterien die Ermessensausübung zu orientieren ist, ist nicht offensichtlich. Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den neuen Bestimmungen der Landesverweisung lassen sich keine Kriterien zur Bemessung der Dauer der Landesverweisung entnehmen. Auch auf den kantonalen Ebenen scheint sich noch keine einheitliche Rechtsprechung gebildet zu haben.