25. Dauer Die Vorinstanz orientierte sich zur Bemessung der Dauer der Landesverweisung an einer schematischen Kurve, die degressiv ansteigend im Verhältnis der Strafhöhe zur Dauer der Landesverweisung ausgestaltet ist (pag. 1021, S. 47 der Urteilsbegründung). Ausserdem seien in Konkretisierung dieser erstinstanzlichen und bislang nicht gefestigten Praxis die Rückfallprognose und die Resozialisierungschancen des Verurteilten zu berücksichtigen (pag. 1022, S. 48 der Urteilsbegründung). Art. 66a aStGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor.