Ausserdem finden auf den Beschuldigten mit tunesischer Staatsbürgerschaft auch nicht die Bestimmung des FZA Anwendung. Ebenso wenig sind Konflikte mit grund- und menschenrechtlichen Bestimmungen vorhanden. Der Beschuldigte ist folglich des Landes zu verweisen. Es bleibt zu prüfen, wie lange diese Landesverweisung dauern soll.