Der Beschuldigte hielt sich vor seiner Verhaftung noch kein Jahr in der Schweiz auf und verfügt weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine nähere persönliche Bindung zur Schweiz. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, liegt beim Beschuldigten eindeutig kein Härtefall vor (pag. 1020 f., S. 46 f. der Urteilsbegründung). Das Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit überwiegt das Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Ausserdem finden auf den Beschuldigten mit tunesischer Staatsbürgerschaft auch nicht die Bestimmung des FZA Anwendung.