37 ff., S. 372 f.; BURRI/PRIULI, Landesverweisung und Freizügigkeitsabkommen, in: AJP 7/2017, S. 886 ff.). Der Beschuldigte hat sich nach Inkrafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung der Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig gemacht, weshalb gegen ihn grundsätzlich eine Landesverweisung auszusprechen ist. Der Beschuldigte hielt sich vor seiner Verhaftung noch kein Jahr in der Schweiz auf und verfügt weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine nähere persönliche Bindung zur Schweiz.