Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 aStGB abgesehen werden. Die Auslegung der Härtefallklausel muss in Einklang mit dem Verfassungsrecht sowie den internationalen Verpflichtungen der Schweiz betreffend Menschenrechte – insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) – und der Personenfreizügigkeit (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit [FZA;