24. Anordnung Am 1. Oktober 2016 sind in Umsetzung der Art. 121 Abs. 3 bis 6 der Bundesverfassung (BV; SR 101; «Ausschaffungsinitiative») die neuen Bestimmungen zur Landesverweisung in Art. 66a ff. aStGB in Kraft getreten. Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. o aStGB ist der Ausländer, der wegen einer Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 aStGB abgesehen werden.