36 chenen Freiheitsstrafe von 10 Tagen betrÃĪgt das Strafmass folglich 40 Monate Freiheitsstrafe (zum Vorgehen vgl. oben Ziff. IV.16.). Die vom Beschuldigten bereits ausgestandene Haft in Form von Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und vorzeitigem Strafvollzug seit dem 10. Februar 2017 wird in Anwendung von Art. 51 aStGB an die Freiheitsstrafe angerechnet.