1145 ff.). Da korrektes Verhalten erwartet wird, kann dies jedoch auch nicht strafmindernd berücksichtigt werden. 20.3 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit, die sich strafmindernd auswirken würde, liegt beim Beschuldigten nicht vor. 21. Konkretes Strafmass Das konkrete Strafmass beläuft sich auf rund 40 Monate Freiheitsstrafe. Die Strafe ist teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Region Berner Juraseeland vom 23. Januar 2017 auszusprechen. Nach Abzug der bereits ausgespro-