Die Kammer erachtet für die Geständigkeit des Beschuldigten eine Strafreduktion von acht Monaten als angemessen. Der Beschuldigte gab zu Protokoll, er bereue, was er getan habe (pag. 938). Andererseits sagte er auch er habe in der Schweiz mit Drogen zu tun gehabt, um zu überleben. Das sei halt das Leben (pag. 224 Z. 680 f.). Reue und Einsicht ist somit zumindest teilweise erkennbar, allerdings nicht in einem strafmindernden Umfang. Die Berichte über das Verhalten des Beschuldigten in Haft fielen positiv aus (pag. 883 ff. und pag. 1145 ff.).