Der Beschuldigte scheint kein einfaches Leben gehabt zu haben. Dies wirkt sich vorliegend jedoch neutral auf die Strafe aus. 20.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte machte zwar nicht konstante Aussagen, war aber in Bezug auf das Begehen von Betäubungsmitteldelikten grundsätzlich geständig. Ohne seine Kooperation wäre ihm eine kleinere Drogenmenge nachzuweisen gewesen und seine Lieferanten hätten nicht identifiziert werden können. Dies fällt spürbar strafmindernd ins Gewicht. Die Kammer erachtet für die Geständigkeit des Beschuldigten eine Strafreduktion von acht Monaten als angemessen.