Dies lässt eine Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber Rechtsverstössen erkennen. Die von der Vorinstanz festgelegten 90 Strafeinheiten – die über die in den VBRS-Richtlinien empfohlene Strafe im Standardfall hinausgehen – erscheinen angemessen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um zwei Monate zu erhöhen.