19. Asperation aufgrund der Widerhandlung gegen das AuG Trotz Ausgrenzungsverfügung vom 12. Januar 2017 betreffend die Innenstadt Bern (pag. 304 f.) hielt sich der Beschuldigte danach nachweislich vier Mal dort auf. Obwohl er bei polizeilichen Anhaltungen jeweils auf die Ausgrenzung aufmerksam gemacht wurde, begab er sich wieder in die Innenstadt, u.a. um Drogenhandel zu betreiben. Dies lässt eine Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber Rechtsverstössen erkennen.