Seine persönliche und finanzielle Situation war bestimmt nicht einfach. Ein menschenwürdiges Dasein war ihm jedoch gesichert, so dass die Begehung von Straftaten fürs Überleben nicht notwendig war. Die Vermeidbarkeit wirkt sich für die Kammer leicht verschuldensmindernd aus. Insgesamt wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten im Vergleich zum sehr grossen Strafrahmen bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe noch leicht. Die Kammer setzt die Einsatzstrafe auf 34 Monate Freiheitsstrafe fest.