Der Beschuldigte war unbestrittenermassen Kokainkonsument. Ob eine Kokainabhängigkeit im medizinischen Sinne vorliegt, kann offengelassen werden. Der Umfang der Tätigkeiten des Beschuldigten geht jedenfalls deutlich über die Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hinaus. Die Finanzierung seiner Sucht war wohl nicht sein vorherrschendes Handlungsziel, sondern die Bestreitung seines Lebensunterhalts im Allgemeinen. Der Beschuldigte verfügte als Asylbewerber über wenige finanzielle Möglichkeiten. Seine persönliche und finanzielle Situation war bestimmt nicht einfach.