BetmG kann das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen mildern bei einer Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, wenn der Täter von Betäubungsmittel abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen (Bst. b). Die Vorinstanz erwog, dass beim Beschuldigten trotz seines Kokainkonsums keine Hinweise auf eine Abhängigkeit im medizinischen Sinn bestünden, was auch nicht mit seiner hierarchischen Stellung im Kokainhandel zu vereinbaren wäre (pag. 1013, S. 39 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte war unbestrittenermassen Kokainkonsument.