34 18.2 Subjektive Tatschwere 18.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, was jedoch bei einem Betäubungsmitteldelikt üblich ist. Seine Motive waren finanzieller Natur. Achtenswerte Beweggründe sind jedenfalls keine ersichtlich. Diese Komponente wirkt sich weder verschuldenserhöhend noch -mindernd aus. 18.2.2 Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffen Rechtsguts Nach Art. 19 Abs. 3 BetmG kann das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen mildern bei einer Widerhandlung nach Art.