Der Beschuldigte war folglich kein Kleindealer, der sich zur Finanzierung des Eigenkonsums ein wenig dazu verdiente. Vielmehr verfügte er über eine grössere Rolle im Drogenhandel und befand sich nicht auf der untersten Hierarchiestufe. Andererseits handelte er nicht besonders raffiniert und im Versteckten, sondern liess sich immer wieder am selben Ort von der Polizei aufgreifen, ohne sich jedoch davon beeindrucken zu lassen. Insgesamt fällt für die Kammer die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten verschuldenserhöhend ins Gewicht. Es ist auf eine Strafe von 36 Monaten zu erhöhen.