Die vorliegende Menge reinen Kokains übersteigt die Qualifikationsgrenze somit um ein Vielfaches. Das Gericht darf eine erhebliche Drogenmenge bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des qualifizierten Strafrahmens straferhöhend berücksichtigen (BGE 118 IV 342 E. 2b). Die Tabelle HANSJAKOB sieht bei einer Menge zwischen 180 bis 615 Gramm reinen Kokains eine Referenzstrafe von 24 bis 36 Monaten Freiheitsstrafe vor (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl. 2016, N. 45 zu Art. 47 StGB).