Geschützt werden sollen aber auch die (einzelnen) Personen vor den negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen suchtbedingter Störungen (Art. 1 Bst. c BetmG). Die geschützten Rechtsgüter wurden vorliegend mit Blick auf die Menge von rund 425 Gramm reinem Kokain in erheblichem Masse gefährdet. Eine mengenmässige Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG wird bei Kokain ab einer Reinheitsmenge von 18 Gramm angenommen. Die vorliegende Menge reinen Kokains übersteigt die Qualifikationsgrenze somit um ein Vielfaches.