33 18. Tatkomponenten qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG 18.1 Objektive Tatschwere 18.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Gemäss Art. 1 BetmG soll das Gesetz dem Konsum von Betäubungsmitteln vorbeugen (Bst. a), die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor von Betäubungsmittel ausgehenden Gefahren schützen (Bst. d), mithin die öffentliche Gesundheit schützen. Geschützt werden sollen aber auch die (einzelnen) Personen vor den negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen suchtbedingter Störungen (Art. 1 Bst.