Ob der Beschuldigte vorliegend mehrheitlich vor oder nach dem 23. Januar 2017 die grössten Mengen an Kokain umsetzte, d.h. welcher Teil schwerer wiegt, lässt sich nicht eruieren. Die Kammer belässt es daher aus Praktikabilitätsgründen bei der formellen Ausfällung einer Zusatzstrafe, wobei die 10 Tage Freiheitsstrafe in der neu auszufällenden Gesamtfreiheitsstrafe aufgehen.