Die Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall ist daher teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 23. Januar 2017 auszusprechen. Die Anwendung des oben geschilderten Vorgehens bei der Bemessung der teilweisen Zusatzstrafe gestaltet sich hier schwierig, da nicht eine Tat vorher und eine nachher vorliegen, sondern nur eine neu zu beurteilende Tat. Ob der Beschuldigte vorliegend mehrheitlich vor oder nach dem 23. Januar 2017 die grössten Mengen an Kokain umsetzte, d.h. welcher Teil schwerer wiegt, lässt sich nicht eruieren.