wobei das Gericht zu beachten hat, dass für die frühere Tat eine – hypothetische – Zusatzstrafe zum ersten Urteil auszufällen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013, E. 4.3.1). Der Beschuldigte wurde von der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland mit Strafbefehl vom 23. Januar 2017 wegen Diebstahls zu 10 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt (pag. 1154). Die qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG, für die ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, fanden teilweise vor und teilweise nach dieser Verurteilung statt. Die Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall ist daher teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 23. Januar 2017 auszusprechen.