32 Bei der Bemessung der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 aStGB zu verfahren (vgl. E. 5.3.2). Anschliessend zieht es von dieser hypothetischen Gesamtstrafe die im früheren Urteil ausgesprochene Grund- oder Einsatzstrafe ab.