Vorliegend handelt es sich um die erste Verurteilung des Beschuldigten in der Schweiz wegen Missachtung einer Ausgrenzung. Es fragt sich, ob bei einer Einzelbeurteilung dieser Tat eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen wäre. Die Kammer schliesst sich der Begründung der Vorinstanz insofern an, als dass eine Geldstrafe beim Beschuldigten keine spezialpräventive Wirkung mehr hätte. Denn er verfügt über zahlreiche Vorstrafen (vgl. unten Ziff. IV.19.1). Ausserdem ist er mittellos und nicht in der Lage eine ihm auferlegte Geldstrafe zu begleichen.