Es ist eine Einzelbetrachtung der Taten vorzunehmen. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS), die bei der Strafzumessung der Orientierung und Einheitlichkeit dienen, empfehlen für die Missachtung einer Ausgrenzung Strafen in einem tiefen Bereich von 25-60 Strafeinheiten (VBRS-Richtlinien Ziff. 3.V.). In diesem Bereich wäre grundsätzlich die mildere Geldstrafe auszusprechen (vgl. Art. 41 aStGB). Vorliegend handelt es sich um die erste Verurteilung des Beschuldigten in der Schweiz wegen Missachtung einer Ausgrenzung.