Sie begründete dies damit, dass aufgrund der wiederholten Tatbegehung und der teils einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine Geldstrafe weiterhin spezialpräventive Wirkung habe. Ausserdem habe die Missachtung der Ausgrenzung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschuldigten als Drogenhändler gestanden (pag. 1014, S. 40 der Urteilsbegründung). Es ist eine Einzelbetrachtung der Taten vorzunehmen.