Für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG ist zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Die Vorinstanz erkannte auch bei den Widerhandlungen gegen das AuG auf die Strafart der Freiheitsstrafe und bildete in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtfreiheitsstrafe. Sie begründete dies damit, dass aufgrund der wiederholten Tatbegehung und der teils einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine Geldstrafe weiterhin spezialpräventive Wirkung habe.