Der Strafrahmen beträgt von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG sowie Art. 40 Abs. 2 aStGB i.V.m. Art. 26 BetmG). Die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz nach Art. 119 Abs. 1 AuG werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Konsum von Betäubungsmitteln wird hingegen mit Busse bedroht. Diese beträgt bis zu CHF 10‘000.00 (Art. 106 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 26 BetmG). Für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG ist zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen.