31 16. Strafrahmen, Strafart und Vorgehen Der Beschuldigte hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG und der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. Ausserdem ist in die Strafzumessung der bereits rechtskräftige Schuldspruch des Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das AuG durch Missachtung einer Ausgrenzung miteinzubeziehen. Erstere Tat ist mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht. Der Strafrahmen beträgt von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Art.