Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Im zur Publikation vorgesehen Urteil 6B_483/2016 vom 18. April 2018 hat das Bundesgericht diese Regel nochmals eingehend bekräftigt. Um zu beurteilen, welche Einzelstrafen gleichartig sind, müssen zuerst sämtliche Einzelstrafen festgesetzt werden (Urteil 6B_483/2016 vom 18. April 2018, E. 4.1.).