Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Vorliegend erscheint bei keiner der vom Beschuldigten begangenen Taten das neue Recht als das mildere. Somit ist integral das alte Recht anzuwenden.