29 Der Beschuldigte konsumierte wiederholt Kokain und auch Haschisch und beging hierfür Delikte nach Art. 19 BetmG. Er handelte vorsätzlich. Der Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist damit klar erfüllt. Der Beschuldigte ist wegen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig zu erklären.