12. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19a BetmG (Konsum) Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht, wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG).