Der Beschuldigte ist somit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären. Im Rahmen der Beweiswürdigung konnte dem Beschuldigten hingegen nicht nachgewiesen werden, dass er einen CHF 10‘000.00 übersteigenden Gewinn oder einen CHF 100‘000.00 übersteigenden Umsatz erzielt hätte (Ziff. II.10.7). Der objektive Tatbestand der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. c BetmG ist folglich nicht erfüllt.