Somit beträgt die reine Wirkstoffmenge rund 425 Gramm, was die bereits die Gesundheit Vieler gefährdende Menge von 18 Gramm Kokain um ein Vielfaches übersteigt. Der Beschuldigte hatte Kenntnis von der grossen Drogenmenge, den hohen Reinheitsgraden und der Gefährlichkeit des Kokainkonsums (vgl. pag. 198 Z. 541). Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG sind damit erfüllt. Der Beschuldigte ist somit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären.