III.12.) fällt. 400 Gramm davon hat er durch Verkaufen und 100 Gramm durch anderweitiges Verschaffen (Verschenken) weitergegeben. 135 Gramm hat er zu diesen Zwecken besessen. Er tat dies wissentlich und willentlich, d.h. vorsätzlich. Er hat die Tatbestände von Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d BetmG erfüllt. Die nicht für den Eigenkonsum bestimmte Kokainmenge von 635 Gramm verfügte über einen durchschnittlichen Reinheitsgrad von 67 % Kokainbase (vgl. oben Ziff. II.10.6). Somit beträgt die reine Wirkstoffmenge rund 425 Gramm, was die bereits die Gesundheit Vieler gefährdende Menge von 18 Gramm Kokain um ein Vielfaches übersteigt.