Dieser Strafrahmen kann auch bei Vorliegen eines weiteren Qualifikationsgrundes nicht mehr weiter verschärft werden, weshalb sich deren Prüfung für die Frage der Tatbestandsmässigkeit erübrigt. Ein weiterer Qualifikationsgrund kann sich jedoch bei der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens straferhöhend auswirken (BGE 120 IV 330 E. c). 11.5 Subsumtion Der Beschuldigte hat 700 Gramm Kokaingemisch erworben, wobei jedoch ein Teil für seinen Eigenkonsum bestimmt war und unter Art. 19a Ziff. 1 BetmG (vgl. unten Ziff. III.12.) fällt.